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Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(weggefallen)
Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
unter welchen Voraussetzungen an anderen Hochschulen zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen sind,
die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,
die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, soweit diese zu Teilen des Studiums…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.