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Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den Taxifahrer als Barzahlung zu entrichten. Soweit das Taxi über ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder -gerät verfügt, kann auf Wunsch des Fahrgastes eine bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarte angenommen werden. Auf Verlangen des Taxifahrers hat der Fahrgast seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachzuweisen. In besonderen Fällen kann der Taxifahrer jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen, insbesondere wenn Tatsachen vorliegen, welche die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes befürchten lassen. Bei Bestellung eines Taxis per Smartphoneanwendung („App“) i. V. m. der Vereinbarung eines Festpreises nach 1.5 kann die Zahlung auch vorab über die App erfolgen.
Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung auszustellen.
Kommt es aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nach Auftragserteilung und Abfahrt des Taxis zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der Besteller als Aufwandsentschädigung den Grundpreis und den Kilometerpreis für die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu zahlen.