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Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte oder im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Es darf nur der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Betrag vom Fahrgast verlangt werden. Die Preise für die Beförderung und die Wartezeiten sind Festpreise und…
Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Kommt es aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nach Auftragserteilung und Abfahrt des Taxis zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der…
TarifkorridorBei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort ist abweichend von dem Beförderungsentgelt nach 1.1 bis 1.4 sowie nach…
Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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