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Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Entgelt für etwaige Wartezeiten sowie den Zuschlägen zusammen: Für alle Fahrten beträgt der Grundpreis: 4,80 Euro
Tagtarif:Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des landesweiten Pflichtfahrbereichs beträgt von 6.00 bis 22.00 Uhr - für die Wegstrecke bis 3 km 3,10 Euro/km (Schaltung nach je 32,26 m = 0,10 Euro) - für die Wegstrecke bis 10 km 2,80 Euro/km (Schaltung nach je 35,71 m = 0,10 Euro) - für die Wegstrecke ab 10,01 km 2,60 Euro/km (Schaltung nach 38,46 m = 0,10 Euro)
Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif:Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des landesweiten Pflichtfahrbereichs beträgtnachts von 22.00 bis 6.00 Uhrundan Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr - für die Wegstrecke bis 3 km 3,10 Euro/km (Schaltung nach je 32,26 m = 0,10 Euro) - für die Wegstrecke über 3 km 2,90 Euro/km (Schaltung nach je 34,48 m = 0,10 Euro)
Entgelt für Wartezeiten
alle 15 Sekunden = 0,170833 Euro, entspricht 41 Euro/Stunde
Zuschlag für ein GroßraumtaxiBei der Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/-in geeignet und bestimmt sind sowie in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) kann ein Zuschlag von 10 Euro erhoben werden, wenn mehr als vier Fahrgäste befördert werden. Bei der Bestellung des Großraumtaxis ist der Fahrgast auf den Zuschlag hinzuweisen.Abweichend von den vorstehend festgesetzten Beförderungstarifen im Pflichtfahrbereich sind Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig. Sie sind dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zur Genehmigung vorzulegen.
TarifkorridorBei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort ist abweichend von dem Beförderungsentgelt nach 1.1 bis 1.4 sowie nach § 3 Absatz 6 ein Festpreis nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.Die vorherige Bestellung kann fernmündlich, in Textform (z. B. per E-Mail) oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Im Falle einer fernmündlichen Bestellung muss die Fahrgastanfrage am Betriebssitz oder in der Taxizentrale eingehen; eine direkte Anrufweiterschaltung ins Taxi ist nicht gestattet.Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach 1.1 bis 1.4 sowie die etwaige Berechnung der Anfahrt nach § 3 Absatz 6 abschließend benannt werden.Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach 1.5 wird abweichend von 1.1 bis 1.4 zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen und mit der etwaigen Berechnung der Anfahrt nach § 3 Absatz 6 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart.Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und der Berechnung der Anfahrt sowie Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mit Hilfe eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen.Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.Der vereinbarte Festpreis nach 1.5 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach 1.1 bis 1.4 sowie nach § 3 Absatz 6 abweichen („Tarifkorridor“). Die Zuschlagsregelungen nach 1.1 bis 1.4 sowie die Anfahrtsregelung nach § 3 Absatz 6 sind anzuwenden. Die Regelungen nach 1.1 bis 1.4 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung.Wird eine Fahrt zum Festpreis nach 1.5 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts abgebrochen, ist dennoch der volle Festpreis zu entrichten. Gleiches gilt, soweit der Fahrgast den Fahrtabbruch schuldhaft verursacht. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.Jede Fahrt zum Festpreis nach 1.5 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter entweder manuell oder per Datenfunk (automatisiert) zu erfassen.Alle gemäß 1.5 im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen: Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen nach 1.5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
Zuschlag
Datum
Zeitpunkt des Fahrtbeginns (mit Anfahrt)
Zeitpunkt des Fahrtendes
Besetztkilometer