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Trennungsentschädigung wird bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsentschädigung längstens bis vor dem Tag der Umzugsreise gewährt. Wird eine Umzugsreise nicht durchgeführt, wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem das Umzugsgut ausgeladen wird. Satz 2 gilt auch bei einem Umzug ohne Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn die Wohnung entweder am Dienstort oder innerhalb von 30 Kilometern Entfernung zur Dienststätte liegt.
In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Absatz 1 für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
Die Trennungsentschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder der Dienst infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.
Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 12 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn
Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann…
Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der
Verbleiben Berechtigte nicht am auswärtigen Dienstort, obwohl Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich gestellt werden, werden…
Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person…
Trennungsgeld wird bis zu dem Tag gewährt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind. Abweichend hiervon wird Trennungsgeld beim Verlassen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.