Gesetze
Gesetz wird geladen …
Berechtigte nach dieser Verordnung sind
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richterinnen und Richter des Landes und
in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,
solange ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.
Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes,
Abordnung aus dienstlichen Gründen,
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei der vorübergehenden Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach Nummer 1,
Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.