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Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschlägen. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden in den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges erhalten Berechtigte eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer.
Der Höchstbetrag für die nach Absatz 1 in einem Kalendermonat zu erstattenden Fahrtkosten beträgt bei Abordnungen zu dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen 1 000 Euro, im Übrigen 500 Euro. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag 250 Euro. Bei mehreren Maßnahmen in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung darf der zu erstattende Betrag insgesamt 1 000 Euro, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 500 Euro nicht übersteigen.
Verbleiben Berechtigte nicht am auswärtigen Dienstort, obwohl Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich gestellt werden, werden höchstens die Beträge erstattet, die bei Inanspruchnahme der Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung nach § 4 zu zahlen wären.
In den ersten sieben Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen Verpflegungszuschuss von 4 Euro pro Tag. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Beträge dürfen in einem Kalendermonat das Trennungsgeld nach § 4 nicht übersteigen; dabei darf die Regelung des §…
Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld…
Ändert sich der neue Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme nach § 1 Absatz 2 oder aufgrund der Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens…
Ein Beamter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält…
Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten…
Wird der Dienstort wegen Erkrankung oder wegen Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften verlassen, werden für die Fahrt zum Wohnort…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.