§ 11 Abs. 2 KPrüfTechnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 10 Abs. 1 BMMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
§ 12 Abs. 1 VfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
§ 7 Abs. 1 TexModSchneiderAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
§ 12 Abs. 2 ServKflLuftvAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr
Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.