§ 7 Abs. 3 GMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 3 SchuhfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 3 WFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 3 AutoKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 6 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die…