§ 11 Nr. 2 TexModNäherAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Nr. 2 GuAMKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 6 Abs. 2 SchSiAusbV 2008Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten,…
§ 8 Nr. 2 FIAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Nr. 2 GMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.