TexModSchneiderAusbV — InhaltsübersichtAbschnitt 2 AbschlussprüfungGesetzBundgeltende Fassung§ 9 TexModSchneiderAusbVPrüfungsbereiche von Teil 1Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin · Abschnitt 2 § 8§ 10 Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:1.Fertigungstechniken sowie2.Planung und Fertigung. § 8§ 10