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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,
Produktanalyse und Strukturidentifizierung,
Umgehen mit internen und externen Kunden,
Produktkontrolle,
Ausführen von Korrekturmaßnahmen;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 968 - 972)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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