§ 24 Abs. 1 EBPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer…
§ 17 Abs. 1 EPSPVVerordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 57 Abs. 2 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 41 Abs. 2 HebStPrVStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.