§ 4 ThermMAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
Handhaben von Fertigungsunterlagen,
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
Justieren und Skalieren,
Qualitätskontrolle.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
Justieren von Thermometern,
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.