Anlage ThermMAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 1986, 837 - 842) I. Erstes und Zweites AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere über den Umgang mit Quecksilber, bei den Arbeitsabläufen anwendenb)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenc)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienend)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreibene)Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreibenf)arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nenneng)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Werkzeuge, Brenner, insbesondere Tischbrenner und Handgebläse, sowie Druckgasflaschen handhabenb)Maschinen und Anlagen, insbesondere Teilmaschinen, Pantographen sowie Ätz- und Entwachsanlagen einrichten und bedienenc)Füllmedien und Hilfsstoffe, insbesondere Quecksilber, Wachs-, Ätz- und Einbrennfarben sowie Glasreinigungsmittel handhabend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen pflegen und warten6Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Glasarten nach Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung beschreibenb)Vorgang und Zweck des künstlichen Alterns von Thermometern beschreibenc)Eigenschaften, Verwendung und Reinigung von Füllflüssigkeiten, insbesondere von Quecksilber, Toluol und Alkohol, erläuternd)Einsatz verschiedener Skalenwerkstoffe begründen, Bedeutung des Meßbereichs, der Teilungsarten und der Skalenwerte erläuterne)Verwendung unterschiedlicher Justierbäder mit gebräuchlichen Fixpunkten beschreibenf)sachgerechte Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Rohglas und Quecksilber, begründen7Handhaben von Fertigungsunterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen und Zeichnungen lesen22 b)Handskizzen anfertigenc)wichtige Normen anwendend)Auftragsunterlagen handhaben8Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Kapillar-, Biege- und Zylinderröhren bis 12 mm Durchmesser mechanisch und thermisch trennen3 b)an Biegeröhren Spitzen ziehen8 c)Zylinderröhren von höchstens 15 mm Durchmesser verengen5 d)Biegeröhren von höchstens 10 mm Durchmesser stumpf- und rechtwinklig biegen 4 e)Biegeröhren gleichen Durchmessers von höchstens 10 mm zusammensetzen6 f)an runden Kapillarröhren von 5 bis 7 mm Durchmesser Erweiterungen aufblasen und Gefäßröhren ansetzen 10 g)Kapillaren und Gefäße mit Quecksilber ausmessen und Gefäße zuschmelzen 8 h)heißverarbeitetes Glas durch Kühlen entspannen und auf Restspannungen prüfen3 i)an Zylinderröhren Hälse ziehen 4 k)Scheibchen auftreiben 4 l)Kapillarröhren mit unterschiedlicher Öffnung zusammenschmelzen und Knie anbringen 4 m)vorgefertigte Ösen an Stabthermometern anbringen 4 9Justieren und Skalieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Thermometerteile säubern2 b)einfache Stabthermometer mit benetzender Flüssigkeit füllen4 c)Nullpunkt festlegen, überschüssige Flüssigkeit entfernen 2 d)einfache Thermometer in Eis- und Wasserbädern bis zu 50 Grad C justieren8 e)Einfache Skalen numerieren, stempeln und einpassen7 f)einfache Skalen einstellen, verkorken oder versiegeln 4 g)Wachs auftragen 2 h)entwachsen und einfärben 2 10Qualitätskontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Kriterien für die Kontrolle von Rohmaterialien sowie Thermometerbläser- und Thermometerjustierarbeiten nennen, Fehlerquellen für die Be- und Verarbeitung erläutern4 b)Glasteile auf Fehler, insbesondere auf Ungeradheit, Schlieren, Steine, Luftstreifen und Kaliberfehler, prüfenc)Maß- und Formprüfungen nach Auftragsunterlagen an rohgeblasenen Thermometern durchführend)gefüllte Thermometer auf Gaseinschlüsse überprüfene)Thermometer vorjustieren 2 f)Teilung nachprüfenII. Drittes AusbildungsjahrA. Fachrichtung Thermometerblasen1Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Biegeröhren an Zylinderröhren ansetzen 4b)Kapillaren zum Einschmelzen vorbereitenc)Kapillaren einschmelzen 5d)Thermometer mit betriebsüblichen Geräten und Anlagen durch Kühlen entspannen und der künstlichen Alterung zuführen 2e)Zylinderthermometer mit benetzender Füllung für einen Meßbereich von 0 Grad C bis 100 Grad C herstellen 4f)Stabthermometer bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen 6g)Stockthermometer mit einer Gesamtlänge bis zu 800 mm und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen 6h)Winkelthermometer mit Unterteil bis 300 mm Länge und einem Meßbereich von 0 Grad C bis zu 400 Grad C herstellen 4i)Laboratoriumsthermometer bis 400 mm Länge und mit einem Meßbereich von -100 Grad C bis +30 Grad C herstellen 6k)Kontaktthermometer in Stabform mit einem Kontakt zwischen 0 Grad C und 40 Grad C herstellen 3l)Thermometer zuschmelzen, insbesondere mit Rundverschluß, Verschluß mit Stift und Öse 42Evakuieren sowie Füllen von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Aufbau und Wirkungsweise von Vakuumanlagen erklären und entsprechende Sicherheitsvorschriften nennen 2b)Thermometer mit der Vakuumanlage evakuierenc)Füllflüssigkeiten nach Eigenschaften und Verwendungsbereichen einteilen 4d)Thermometer mit benetzenden und nicht benetzenden Flüssigkeiten von Hand füllene)Funktion von Schutzgasen in Thermometern sowie deren Einfüll- und Betriebsdruck erläutern 2f)Schutzgas einfüllenB. Fachrichtung Thermometerjustieren1Justieren von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Wichtige in- und ausländische Normen und Eichvorschriften anwenden 2b)Wassersiedeapparat bis 100 Grad C auf Normalbedingungen einregulieren und Thermometerjustieren 5c)Öl- und Salpeterapparat bis 300 Grad C einregulieren und Thermometer justieren 6d)Kältemischungen mit Trockeneis ansetzen, einregulieren und Kältethermometer justieren 5e)eine Quecksilbersäule abtrennen, die einer Teilungslänge von 100 Grad C entspricht 2f)Justierpunkte überprüfen und Korrekturen durchführen 22Skalieren und Fertigmachen von Thermometern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Teilmaschine für verschiedene Meßbereiche und Skalenwerte von 2 Grad C bis 0,2 Grad C einrichten, Skalen unter Berücksichtigung der Justierpunkte teilen 12b)verschiedene Ätzmittel und deren Anwendung nennen 3c)Thermometerskalen ätzend)Thermometer mit Pantographen beschriften und Skalen beziffern 8e)weitere Skalierungsverfahren nennenf)Thermometer fertigmachen, insbesondere einfärben, einbrennen, aufbinden sowie Skalenblatt abtrennen und mit Kappe verschließen 7