§ 11 ThUG
Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
(1)
Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2)
Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.