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Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.
Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Eine Unterbringung Erwachsener ist auch in einer anerkannten Einrichtung möglich, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt nur,…
Für den Vollzug sind vom Vollzug anderer Freiheitsentziehungen getrennte Anstalten oder Abteilungen einzurichten, deren Gestaltung therapeutischen…
Die Einrichtungen werden mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Personal- und…
Soweit dies nicht möglich ist, kann die Therapieunterbringung auch in Einrichtungen des Landes vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß…
1Die Einrichtungen sollen grundsätzlich offen und genesungsfördernd ausgestaltet sein. 2Gleichzeitig müssen sie über die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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