§ 18 TiefbauBAusbV
Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Herstellen von Baukörpern“,
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.