Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen · Abschnitt 5
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 11 TierErzHaVerbGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen