§ 4 Abs. 1 StIKoVetVVerordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin
Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. § 92…
Art. 4 Abs. 1 32007D0071BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 zur Einsetzung einer wissenschaftlichen Expertengruppe für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantierte traditionelle Spezialitäten (2007/71/EG)
Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
§ 12 Abs. 3 SAG TierSGGesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Die Vertreterversammlung wählt jeweils bei ihrem ersten Zusammentreten ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 6 Abs. 1 PflegeAVO SNPflegeausschussverordnung
Die Vertreter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.