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Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmeternüber 30 bis 500,5über 50 bis 1100,75über 1101,0. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Betriebe den nachstehenden Anforderungen genügen: a) Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer…
im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierhalter in die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I KAPITEL I ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der…
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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