§ 1 TierSeuchErV
Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern (Tierseuchenerreger).
1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten