§ 6 TierSeuchSchNOKanVVerordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 TierSeuchGErmV SLVerordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz Vom 3. März 1971
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.