Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
§ 6 TierSeuchSchNOKanV
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