Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Tierseuchengesetz Vom 3. März 1971
Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes[1] zu erlassen, wird auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen.
§ 1 TierSeuchGErmV SL
§ 1 TierSeuchGErmV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen