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Die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 des Tiergesundheitsgesetzes werden auf das Landesamt übertragen.
Die Ermächtigung nach § 38 Absatz 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Ministerium übertragen. III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 1 des…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder…
Das Ministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
die Zulassung von Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, mit Ausnahme vo
für die Übermittlung der Durchschrift der Herstellungserlaubnis nach § 4 Absatz 2, für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Absatz 1, für das Anordnen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.