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Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz…
Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht vollstreckt, solange den Verurteilten die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der…
Kommt die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, gibt die Strafvollstreckungsbehörde der verurteilten Person Gelegenheit, eine…
Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet. Nehmen Gefangene in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder…
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die…
Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilte oder den Verurteilten in der Regel zugleich mit der Mitteilung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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