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Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).
In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag binnen zwei Wochen, in den Fällen des § 1 Absatz 2 binnen einer Woche ab Eingang des Antrags bei der Strafvollstreckungsbehörde. § 42 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, gilt entsprechend. Hat die Justizvollzugsanstalt die Gestattung freier Arbeit befürwortet, gilt die Gestattung nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist nach Maßgabe der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als erteilt, wenn die Strafvollstreckungsbehörde sich nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch vor Ablauf der Frist eine ausdrückliche Entscheidung vorbehält. Im Falle des Vorbehalts ist die Entscheidung unverzüglich zu treffen und die Gründe für die Überschreitung der Frist sind aktenkundig zu machen.
In den Fällen des § 1 Absatz 2 gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung nur, soweit § 459e Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 der Strafprozeßordnung nicht entgegensteht.
Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, oder in Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nach Maßgabe der Erkenntnisse der Justizvollzugsanstalt vollzugliche Gründe entgegenstehen,
ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt,
die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist oder
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt ist.
Ist in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Überhaft notiert, gestattet die Strafvollstreckungsbehörde nur freie Arbeit innerhalb der Justizvollzugsanstalt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn a) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilten freie Arbeit nicht leisten wollen oder…
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 für die…
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der…
Die Strafvollstreckungsbehörde kann den verurteilten Personen auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der Verurteilten widerrufen, wenn sie a) ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit…
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.