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In allen Gremien des Landes, die einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte aufweisen, sollen Menschen mit Einwanderungsgeschichte angemessen vertreten sein. Dabei ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, zu beachten.
In den durch das Land geregelten ausbildungs- und beschäftigungsfördernden Gremien wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Beachtung und die Umsetzung der…
Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden. Das Ziel der geschlechterparitätischen Besetzung im Sinne des § 12 Absatz…
Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen Lebenssituationen und Bedarfen der Menschen mit…
§ 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.
Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Teilhabe- und Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer…
(Integration als Teilhaben) eine umfassende soziale, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Teilhabe der Menschen mit Einwanderungsgeschichte durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.