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Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen es Verbrauchern ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale zu informieren, indem
eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,
ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt werden kann, oder
ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
die Dienstequalität einschließlich eines Angebots zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,
Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich…
die Angemessenheit der für die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verwendeten Übermittlungsprotokolle,
Hinweis:
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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