TourKfmAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 TourKfmAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3