Saarländisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1853) Vom 11. Februar 2015[1]
Zuständige Behörde für die Benennung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
§ 3 TPGAG SL 2015
§ 3 TPGAG SL 2015Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen