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Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Investitionen des Landes zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation, die das Ergebnis einer im Jahr 2022 ausgelöst durch den Ukrainekrieg beschleunigten und verteuerten Transformation der Saarwirtschaft ist und die gegensteuernde Maßnahmen in den Bereichen der „Industriellen Transformation“, „Infrastruktur“ (einschließlich der energetischen Ertüchtigung von öffentlichen Gebäuden bei Sanierung und Neubau) und „Innovation“ erforderlich macht.
Aus den Mitteln des Sondervermögens können zusätzliche Investitionen in den Bereichen Industriepolitik, Infrastruktur und Innovation finanziert werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind, um die Folgen der außergewöhnlichen Notsituation zu bewältigen. Unter diesen Voraussetzungen kommen in Betracht: Aus dem Transformationsfonds dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, die bereits im Kernhaushalt veranschlagt oder für diesen laut Finanzplanung vorgesehen sind. Zulässig ist aber eine finanzielle Stärkung solcher Maßnahmen. Aus dem Fonds können auch durch den Transformationsfonds ausgelöste Zinsausgaben sowie Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, finanziert werden.
Großprojekte zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen, um die beschleunigte Transformation des Saarlandes zu ermöglichen
Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen
Förderung von Ausgründungen und Ausgründungsvorbereitungen aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen und den Hochschulen
Auf- und Umbau der Infrastruktur für die im Zuge des Energiepreisschocks beschleunigte Energiewende, z. B. im Bereich Grüner Wasserstoff
Energetische Sanierung öffentlicher Gebäude sowie Berücksichtigung von Anforderungen der Klimaneutralität beim Neubau von öffentlichen Gebäuden
Stärkung der transformationsbezogenen Innovationsinfrastruktur an den saarländischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungsinstituten sowie weiterer gezielter Innovationsprojekte für die beschleunigte Transformation
Ausgaben aus dem Fonds, die aus Krediten finanziert werden, die aufgrund der Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation aufgenommen wurden, dürfen unter der Voraussetzung, dass für das betreffende Haushaltsjahr eine vom Landtag festgestellte außergewöhnliche Notsituation im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt, bis einschließlich 2032 getätigt werden.