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Bei dem Sondervermögen wird eine Steuerungsgruppe gebildet. Die Steuerungsgruppe entscheidet im Rahmen der vom Landtag beschlossenen Zweckbindung und nach Prüfung des Veranlassungszusammenhangs über die Finanzierung von Einzelmaßnahmen. Grundlage der Mittelvergabe gemäß § 2 dieses Gesetzes ist der gemäß § 6 Absatz 1 verabschiedete Wirtschaftsplan. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.
Die Steuerungsgruppe besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums und der Staatskanzlei. Die Mitglieder werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Vorschlag des jeweiligen Ressorts bestellt und abberufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
Die Steuerungsgruppe wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder der Steuerungsgruppe und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.
Die Steuerungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Modalitäten der Beschlussfassung und zustimmungsbedürftige Angelegenheiten näher geregelt werden.
Die Steuerungsgruppe wird von einem Beirat beraten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.