§ 71 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet durch Rechtsverordnung Truppendienstgerichte und bestimmt Anzahl, Sitz und Dienstbereich nach den sachlichen…
§ 73 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Das Truppendienstgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern in erforderlicher Anzahl. Die Präsidentin oder…
§ 72 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten…
§ 50 Abs. 2 DRiGDeutsches Richtergesetz
Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem…
§ 74 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.