§ 4 TreuhUntÜVVerordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 2. TreuhUntÜVZweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 4 TreuhGDV 1Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 2 SGB5§291VerlVVerordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 Art115VVerordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.