§ 3 2. TreuhUntÜVZweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 TrDüVVerordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4 ZÜSVVerordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) Vom 20. Juni 2006
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 TreuhLÜVVerordnung zur Übertragung von liegenschaftsbezogenen Aufgaben und Liegenschaftsgesellschaften der Treuhandanstalt
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.