TreuhUmbenV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 TreuhUmbenVVerordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt Eingangsformel§ 2 Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt. Eingangsformel§ 2