TreuhUmbenV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 TreuhUmbenVVerordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt § 4Schlußformel Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 4Schlußformel