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Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen.
In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in eine integrierte Untersuchungsanstalt im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung eingeschickt werden.
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen das…
die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig –…
Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der…
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine…
Bei hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf…
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.