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Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr entsprechend der Tarifstelle 140 des Gebührentarifs nach § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2004 (Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 53 und Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 der Kraftfahrzeugrichtlinie vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 369) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.
sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer oder Kreistierzuchtberaterinnen oder Kreistierzuchtberater und
Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des…
Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses und die nach § 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung. Die…
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Sitzungen nach § 9 Absatz 4 bis 7 eine Aufwandsentschädigung, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt…
Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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