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Einer nach § 3 anerkannten Institution ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der nach § 3 anerkannten Institution berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.
bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und
vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken,
Die jeweils zuständige Behörde hat einer nach § 3 anerkannten Institution auf deren Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [1] gelten sinngemäß. Die nach § 3 anerkannte Institution hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.
In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung der nach § 3 anerkannten Institution bleiben unberührt.
Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine nach § 3 anerkannte Institution über die Anzahl und den Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren der in Absatz 2 genannten Art zu informieren. Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe findet das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1624), geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), in der jeweils geltenden Fassung[2] entsprechende Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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