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Einem Verein, einem Verband oder einer Stiftung, der oder die im Saarland eingetragen ist, erteilt die oberste Tierschutzbehörde auf Antrag die Anerkennung, wenn er oder sie Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen Verein mit Sitz außerhalb des Saarlandes erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 erfüllt.
nach der Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,
den Sitz im Saarland hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
jedem, der die Ziele der Institution unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht oder bei Institutionen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Sie gilt für das Gebiet des Landes.
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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