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Eine nach § 3 anerkannte Institution (Verein, Verband oder Stiftung) kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein dort aufgeführter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in der jeweils geltenden Fassung,
bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und
Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes.
Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind nur zulässig, wenn die nach § 3 anerkannte Institution In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 muss die Institution den Erlass der Anordnung bei der zuständigen Behörde erfolglos beantragt haben.
geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verwaltungsaktes oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Vorschriften des Tierschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (tierschutzrelevante Vorschriften) widerspricht,
dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und
zur Mitwirkung nach § 2 Absatz 1 oder 2 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Hat die nach § 3 anerkannte Institution Gelegenheit zur Mitwirkung in den Fällen des § 2 Absatz 1 oder 2 gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Ist eine Entscheidung nach Absatz 1 der anerkannten Institution nicht bekannt gegeben worden, muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden, nachdem die Institution von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.