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Zur Landesbeauftragten für Tierschutz oder zum Landesbeauftragten für Tierschutz wird für die Dauer der Wahlperiode eine tierschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit durch den Landtag des Saarlandes gewählt und durch die oberste Tierschutzbehörde ernannt. Vorschlagsberechtigt sind die nach § 3 anerkannten Vereine, Verbände und Stiftungen und die Tierärztekammer des Saarlandes. Die Ernennung erfolgt widerruflich für die Dauer der Wahlperiode.
Die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Tierschutz sind:
Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Tierschutzes, insbesondere bei Rechtsetzungsverfahren des Landes,
Beratung der Tierschutzbehörden, unter anderem im Falle von Beschwerden von Bürgern über Verstöße gegen das Tierschutzrecht,
Erarbeitung von Stellungnahmen zu speziellen Tierschutzfragen für die für den Tierschutz zuständigen Behörden,
Unterbreitung von Vorschlägen und Erarbeitung von Initiativen zur Verbesserung des Tierschutzes im Saarland,
Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Tierschutzorganisationen,
Information der Öffentlichkeit über die geleistete Tätigkeit,
Abgabe eines jährlichen Tätigkeitsberichts an die Landesregierung und den Landtag des Saarlandes.
Das Amt der oder des Tierschutzbeauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten für Tierschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.