Anhang I TÜPrKostO1992GebVAnpV 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2106 - 2110
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben: H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt in EUR - bis 100 qm Heizfläche1,64 x H + 59,61, - über 100 qm bis 500 qm Heizfläche0,67 x H + 153,38, - über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche0,56 x H + 204,33, - über 3.000 qm Heizfläche0,51 x H + 340,90, 0,07 x N + 59,61.1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form24,93 EUR.1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag82,38 EUR.1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb 44,45 EUR. 82,38 EUR.1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt - bis 50 Liter48,78 EUR, - über 50 Liter bis 400 Liter56,91 EUR, - über 400 Liter bis 2.000 Liter76,96 EUR, - über 2.000 Liter bis 5.000 Liter102,43 EUR, - über 5.000 Liter bis 10.000 Liter121,94 EUR, - über 10.000 Liter121,94 EUR, und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter11,38 EUR. H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = --------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l x ---------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet. - bis 4,00 t/h24,28 x D + 43,35, - über 4,00 t/h12,14 x D + 91,05.2.1.2.2Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in EUR - bis 2,75 MW34,63 x Q + 43,35, - über 2,75 MW17,29 x Q + 91,05.2.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form26,55 EUR.
bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche
bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR
mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden oder
ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden