Anhang II TÜPrKostO1992GebVAnpV 2
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2111 - 2113)
Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben: - bis 400 Liter56,91 EUR, - über 400 Liter bis 2.000 Liter76,96 EUR, - über 2.000 Liter bis 5.000 Liter102,43 EUR, - über 5.000 Liter bis 10.000 Liter121,94 EUR, - über 10.000 Liter121,94 EUR, und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter11,38 EUR.1.1.2Zuschlag Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung41,19 EUR.1.1.3Prüfungsfaktoren1.1.3.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor - für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV1,45, - für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV1,20.1.1.3.2Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor - für die innere Prüfung (Innenbesichtigung)1,50, - für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung)1,15, - für die äußere Prüfung0,95.1.1.4Höchstgebühren1.1.4.1Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung596,17 EUR.1.1.4.2Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung805,91 EUR.1.1.4.3Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung272,61 EUR. 1.2.1.1bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV -für die 2. Prüfung85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 3. bis 10. Prüfung75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 11. bis 20. Prüfung50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 21. und jede weitere Prüfung25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. Die Berechnung der Gebühr beginnt mitder Prüfung des größten Umfangs.1.2.1.2bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV -für die 2. Prüfung85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 3. und jede weitere Prüfung75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.Die Berechnung der Gebühr beginntmit der Prüfung des größten Umfangs. 1.2.3Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor -für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung1,00, -für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung0,90. 2.1.1Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart201,61 EUR.2.1.2Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen - für den ersten Füllstand170,18 EUR,- für den zweiten Füllstand85,09 EUR,- für den dritten und jeden weiteren Füllstand48,23 EUR.