Anhang III TÜPrKostO1992GebVAnpV 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2114 - 2116
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1.2Grundgebühr Art der AufzugsanlageGrundgebühr in EURGruppe I:113,81Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV Gruppe II:113,81 Gruppe III:124,66Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt 1.3Prüfungsfaktoren Art der PrüfungPrüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe IIIIII1.3.1Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV 1.3.1.1Prüfung der ersten Aufzugsanlage-1,551,551.3.1.2Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist-1,401,401.3.2Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV 1.3.2.1Prüfung der ersten Aufzugsanlage1,001,001,001.3.2.2Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist0,900,900,901.3.3Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV0,500,500,501.4Zuschläge 1.4.1Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle11,38 EUR.1.4.2Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m22,76 EUR.Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. 1.4.3Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg11,38 EUR.Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. 1.4.4Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg10,84 EUR.1.4.5Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag42,81 EUR.Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. 1.4.6Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang11,38 EUR.1.4.7Bei Aufzügen - mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür, - mit Rampenfahrt, - mit Umgehungsschaltung oder - mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag21,68 EUR.Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. 1.4.8Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag42,81 EUR.1.4.9Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m20,60 EUR.1.4.10Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag21,68 EUR.1.5Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um - Mühlenaufzüge oder - Behindertenaufzüge handelt
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV