§ 19 TestVVerordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
§ 4 Abs. 2 UkraineAufenthÜVVerordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen
Sie tritt mit Ablauf des 4. März 2028 außer Kraft.
§ 3 Abs. 2 UkraineAufenthFGVVerordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.
§ 20 InnAusVVerordnung zu den Innovationsausschreibungen
Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.
§ 7 Abs. 1 NRW-33855Verordnung zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Berufszulassung der Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW - GBerNachwVO NRW)[1]
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 1. März 2028 außer Kraft.