§ 9 Abs. 3 SächsAuFGebVOSächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Die Gebühr kann auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Teilnehmende nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung,…
§ 11 Abs. 1 Nr. 17 SächsVwKGSächsisches Verwaltungskostengesetz
die Zulassung zu einer Prüfung, die Abnahme einer Prüfung oder die Erteilung eines Zeugnisses über eine Prüfung, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes…
§ 46 Abs. 4 Zahnärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen…
§ 89 Abs. 7 AOAbgabenordnung
Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt…